Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg

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Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg,  Mohr Siebeck [Beschneidung, Zirkumzision,  Vorhaut, Klitoris, Strafbarkeit]
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Rechte nicht festgelegt

Holm Putzke: Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben. Zugleich ein Beitrag über die Grenzen der Einwilligung in Fällen der Personensorge; in: H. Putzke u.a. (Hrsg.), Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg, Mohr Siebeck: Tübingen 2008, S. 669-709

Zusammenfassung: Wer eine Zirkumzision an einem Kind vornimmt (gleichgültig, ob es sich etwa um einen Arzt, einen Mohel oder Sünnetci handelt), braucht, um die Verletzung des Körpers gerechtfertigt vorzunehmen, eine wirksame Einwilligung der Personensorgeberechtigten. Sie ist nur dann wirksam, wenn über das betroffene Rechtsgut disponiert werden darf, wobei das „Wohl des Kindes“ ausschlaggebendes Kriterium ist.

Nicht im „Wohl des Kindes“ liegt eine Zirkumzision, wenn sie medizinisch nicht notwendig ist. Dazu zählen nicht nur hygienisch und ästhetisch motivierte Zirkumzisionen, sondern auch religiöse Beschneidungen. Geht jemand irrig davon aus, dass die Einwilligung des oder der Personensorgeberechtigten rechtfertigend wirke, so handelt er zumindest ohne Schuld – bei Unvermeidbarkeit des Irrtums.

Dass Operateure bislang einen solchen Irrtum vermeiden konnten, ist fraglich. Deshalb ist strafrechtliche Schuld nicht in der Vergangenheit zu suchen. Für die Zukunft wird man allerdings von der Vermeidbarkeit ausgehen müssen, jedenfalls dann, wenn sich die in diesem Aufsatz gewonnene Erkenntnis verbreitet hat.

Ein weiterer Aufsatz zum Thema:

Holm Putzke: Rechtliche Grenzen der Zirkumzision bei Minderjährigen. Zur Frage der Strafbarkeit des Operateurs nach § 223 des Strafgesetzbuches; in: Medizinrecht (MedR) 2008, S. 268-272 (http://www.springerlink.com/content/3888j2581072n03r/?p=8a7af41a8af44109b933fb00a21e7d83π=2)

Zusammenfassung: Nimmt ein Arzt an einem Kind eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision vor, wirkt die Einwilligung der Personensorgeberechtigten nicht rechtfertigend, selbst wenn eine religiöse Notwendigkeit angegeben wird. Ohne wirksame Einwilligung ist die Körperverletzung rechtswidrig.

Ein Arzt, der gebeten wird, eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision vorzunehmen, sollte die Vornahme des Eingriffs also ablehnen. Andernfalls macht er sich gemäß § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar.

Mehr Information:
//de.wikipedia.org/wiki/Zirkumzision
//de.wikipedia.org/wiki/Brit_Mila
//www.ruhr-uni-bochum.de/kriminologie/pdf/FS_RDH_Inhalt.pdf
//www.ruhr-uni-bochum.de/kriminologie/
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Ein Arzt, der gebeten wird, eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision vorzunehmen, sollte die Vornahme des Eingriffs also ablehnen. Andernfalls macht er sich gemäß § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar.


Holm Putzke: Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben. Zugleich ein Beitrag über die Grenzen der Einwilligung in Fällen der Personensorge, in: H. Putzke u.a. (Hrsg.), Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg, Tübingen 2008, S. 669-709

Hier ein kurzer zusammenfassender Text: Nimmt ein Arzt an einem Kind eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision vor, wirkt die Einwilligung der Personensorgeberechtigten nicht rechtfertigend, selbst wenn eine religiöse Notwendigkeit angegeben wird. Ohne wirksame Einwilligung ist die Körperverletzung rechtswidrig. Ein Arzt, der gebeten wird, eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision vorzunehmen, sollte die Vornahme des Eingriffs also ablehnen. Andernfalls macht er sich gemäß § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar.

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Ein weiterer Aufsatz zum Thema:

Holm Putzke: Rechtliche Grenzen der Zirkumzision bei Minderjährigen. Zur Frage der Strafbarkeit des Operateurs nach § 223 des Strafgesetzbuches; in: Medizinrecht (MedR) 2008, S. 268-272 (http://www.springerlink.com/content/3888j2581072n03r/?p=8a7af41a8af44109b933fb00a21e7d83π=2)

Zusammenfassung: Nimmt ein Arzt an einem Kind eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision vor, wirkt die Einwilligung der Personensorgeberechtigten nicht rechtfertigend, selbst wenn eine religiöse Notwendigkeit angegeben wird. Ohne wirksame Einwilligung ist die Körperverletzung rechtswidrig.

Ein Arzt, der gebeten wird, eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision vorzunehmen, sollte die Vornahme des Eingriffs also ablehnen. Andernfalls macht er sich gemäß § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar. [Beschneidung, Körperverletzung, Zirkumzision, Vorhaut, Klitoris, Strafbarkeit]

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