Private BilderdatenbankRecherche von 1 bis 8 Dr. Holm Putzke: strafrechtliche Relevanz der Beschneidung
 |  | ![Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg, Mohr Siebeck [Beschneidung, Zirkumzision, Vorhaut, Klitoris, Strafbarkeit] (http://www.pictokon.net/bilder/2007-08-bilder-recherchen-jura/tumb/strafrecht-zwischen-system-und-telos-festschrift-rolf-dietrich-herzberg-mohr-siebeck.jpg)](http://www.pictokon.net/bilder/2007-08-bilder-recherchen-jura/tumb/strafrecht-zwischen-system-und-telos-festschrift-rolf-dietrich-herzberg-mohr-siebeck.jpg) |  |  |  |
(1) Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen | (2) Holm Putzke / Maximilian Stehr / Hans-Georg Dietz: Strafb... | (3) Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg | (4) zum siebzigsten Geburtstag am 14. Februar 2008 | (5) Beschneidung: Strafrechtliche Relevanz, Seiten- und Stich... | (6) Dr. Holm Putzke |
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Festschrift: Inhalt (pdf-Dokument)
Beschneidung, strafrechtliche Relevanz (pdf-Dokument)
> Es gibt verschiedene Arten der so genannten Bescheidung ... (es ist) der Begriff der partiellen oder vollständigen Entfernung der Vorhaut (Rraeputium) des männlichen Gliedes. Die medizinische Bezeichnung für die zuletzt genannte Form der Beschneidung lautet Zirkumzision. Sie steht im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung ...
Ganz generell wurde die Frage nach der ethischen Vertretbarkeit dieses chirurgischen Eingriffs hierzulande weder in der Vergangenheit hörbar gestellt noch wird sie es heute. Ganz anders jenseits des Atlantiks, vor allem in Kanada und den USA: Dort wird die medizinisch nicht notwendige Beschneidung höchst kontrovers diskutiert.<
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(7) Ruhr Universität Bochum | (8) Jochen Schneider, Die männliche Beschneidung (Zirkumzisio... | | | | |
(1) Maximilian Stehr / Holm Putzke / Hans-Georg Dietz: Zirkumzision bei nicht
einwilligungsfähigen Jungen: strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser
Begründung; in: Deutsches Ärzteblatt 2008, A 1778–1780
Zusammenfassung: Es gibt keine zwingenden Argumente, womit sich eine religiöse
Beschneidung Minderjähriger begründen lässt. Bestehen bleiben allein die
Nachteile (zu sehen vor allem im irreversiblen Verlust der Vorhaut), weshalb die
religiöse Beschneidung nicht im Wohl des Kindes liegt, den
Personensorgeberechtigten für die Einwilligung die Dispositionsbefugnis fehlt
und damit der operative Eingriff eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt.
Nimmt ein Arzt an einem nicht einwilligungsfähigen Jungen eine medizinisch nicht
indizierte Zirkumzision vor, wirkt die Einwilligung der
Personensorgeberechtigten nicht rechtfertigend, selbst wenn religiöse Gründe
angeführt werden.
Ohne wirksame Einwilligung ist die Körperverletzung rechtswidrig. Solange die
Rechtslage gerichtlich nicht geklärt ist, sollte der Arzt die Vornahme einer
medizinisch nicht indizierten Zirkumzision ablehnen. Andernfalls besteht die
Gefahr, dass er sich wegen Körperverletzung nach § 223 StGB strafbar macht.
(2) Holm Putzke / Maximilian Stehr / Hans-Georg Dietz: Strafbarkeit der
Zirkumzision von Jungen. Medizinrechtliche Aspekte eines umstrittenen ärztlichen
Eingriffs (Liability to penalty for circumcision in boys. Medico-legal aspects
of a controversial medical intervention); in: Monatsschrift Kinderheilkunde
8/2008, S. 783–788
Zusammenfassung: Es kommt nicht selten vor, dass (Kinder-)Chirurgen oder (Kinder-)Uro-
logen von Personensorgeberechtigten mit dem Verlangen konfrontiert werden, eine
Zirkumzision an einem Knaben vorzunehmen, obwohl die medizinische Indikation
nicht vorhanden oder jedenfalls fraglich ist.
Der vorliegende Beitrag macht deutlich, dass ein Arzt in derartigen Fällen
Abstand von einem solchen Eingriff nehmen sollte, um später nicht Adressat von
zivilrechtlichen Klagen zu werden oder gar Beschuldigter in einem
Strafverfahren.
Denn die Autoren kommen zu folgendem Ergebnis: Ein Arzt, der an einem
minderjährigen und nicht einsichtsfähigen Jungen eine medizinisch nicht
notwendige Zirkumzision vornimmt, macht sich nach § 223 Absatz 1 des
Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar, selbst wenn die Inhaber der Personensorge in
den Eingriff einwilligen. Mangels Dispositionsbefugnis über das beeinträchtigte
Rechtsgut (die körperliche Unversehrtheit des Kindes) ist diese Einwilligung
nämlich unwirksam.
Der Beitrag stellt nicht nur die aktuelle Rechtslage dar, sondern widmet sich
auch eingehend den oft vorgetragenen Argumenten, die für die Rechtmäßigkeit
einer Zirkumzision streiten sollen (Behandlung einer Phimose, Vorbeugung von
Krankheiten, Religion).
(3) Holm Putzke: Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben. Zugleich ein Beitrag über die Grenzen der Einwilligung in Fällen der Personensorge; in: H. Putzke u.a. (Hrsg.), Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg, Mohr Siebeck: Tübingen 2008, S. 669-709
Zusammenfassung: Wer eine Zirkumzision an einem Kind vornimmt (gleichgültig, ob es sich etwa um einen Arzt, einen Mohel oder Sünnetci handelt), braucht, um die Verletzung des Körpers gerechtfertigt vorzunehmen, eine wirksame Einwilligung der Personensorgeberechtigten. Sie ist nur dann wirksam, wenn über das betroffene Rechtsgut disponiert werden darf, wobei das „Wohl des Kindes“ ausschlaggebendes Kriterium ist.
Nicht im „Wohl des Kindes“ liegt eine Zirkumzision, wenn sie medizinisch nicht notwendig ist. Dazu zählen nicht nur hygienisch und ästhetisch motivierte Zirkumzisionen, sondern auch religiöse Beschneidungen. Geht jemand irrig davon aus, dass die Einwilligung des oder der Personensorgeberechtigten rechtfertigend wirke, so handelt er zumindest ohne Schuld – bei Unvermeidbarkeit des Irrtums.
Dass Operateure bislang einen solchen Irrtum vermeiden konnten, ist fraglich. Deshalb ist strafrechtliche Schuld nicht in der Vergangenheit zu suchen. Für die Zukunft wird man allerdings von der Vermeidbarkeit ausgehen müssen, jedenfalls dann, wenn sich die in diesem Aufsatz gewonnene Erkenntnis verbreitet hat.
Ein weiterer Aufsatz zum Thema:
Holm Putzke: Rechtliche Grenzen der Zirkumzision bei Minderjährigen. Zur Frage der Strafbarkeit des Operateurs nach § 223 des Strafgesetzbuches; in: Medizinrecht (MedR) 2008, S. 268-272 (http://www.springerlink.com/content/3888j2581072n03r/?p=8a7af41a8af44109b933fb00a21e7d83π=2)
Zusammenfassung: Nimmt ein Arzt an einem Kind eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision vor, wirkt die Einwilligung der Personensorgeberechtigten nicht rechtfertigend, selbst wenn eine religiöse Notwendigkeit angegeben wird. Ohne wirksame Einwilligung ist die Körperverletzung rechtswidrig.
Ein Arzt, der gebeten wird, eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision vorzunehmen, sollte die Vornahme des Eingriffs also ablehnen. Andernfalls macht er sich gemäß § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar.
(4) Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg zum siebzigsten Geburtstag am 14. Februar 2008
Herausgegeben von:
Holm Putzke
Bernhard Hardtung
Tanja Hörnle
Reinhard Merkel
Jörg Scheinfeld
Horst Schlehofer
Jürgen Seier
(5) Seite 669
I. Einleitung: ... Kritik offen zu äußern, dazu ist an erster Stelle die
Wissenschaft berufen, um dem eigenen Anspruch gerecht zu werden ...
Seite 670
I. Einleitung: ... Ganz generell wurde die Frage nach der ethischen
Vertretbarkeit dieses chirurgischen Eingriffs hierzulande weder in der
Vergangenheit hörbar gestellt noch wird sie es heute ...
Seite 671
I. Einleitung: ... Wissenschaft ist immer ein Ringen um bessere Argumente ...
Seite 672
II. Eingrenzung der Problematik
Seite 673
III. Zirkumzision als tatbestandsmäßige Körperverletzung: ... zunächst ist zu
fragen, ob die Zirkumzision eine körperliche Misshandlung darstellt ...
Blogbeitrag: und Kommentare: ist Beschneidung Körperverletzung?
(6) Holm Putzke: Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von
Knaben. Zugleich ein Beitrag über die Grenzen der Einwilligung in
Fällen der Personensorge, in: H. Putzke u.a. (Hrsg.), Strafrecht
zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg,
Tübingen 2008, S. 669-709
Hier ein kurzer zusammenfassender Text:
Nimmt ein Arzt an einem Kind eine medizinisch nicht indizierte
Zirkumzision vor, wirkt die Einwilligung der
Personensorgeberechtigten nicht rechtfertigend, selbst wenn eine
religiöse Notwendigkeit angegeben wird. Ohne wirksame Einwilligung
ist die Körperverletzung rechtswidrig. Ein Arzt, der gebeten wird,
eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision vorzunehmen, sollte
die Vornahme des Eingriffs also ablehnen. Andernfalls macht er sich
gemäß § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar.
(7) RUB Ruhr Uni, Ruhr Universität Bochum
(8) Jochen Schneider, Die männliche Beschneidung (Zirkumzision) Minderjähriger
als verfassungs- und sozialrechtliches Problem
Jochen Schneider, Die männliche Beschneidung (Zirkumzision) Minderjähriger als
verfassungs- und sozialrechtliches Problem, dissertation.de – Verlag im Internet
GmbH, Berlin 2008, 132 S., € 39,-
„… Diese Dissertation erfüllt nicht einmal im Ansatz die Standards, denen eine
wissenschaftliche Arbeit genügen muss. Neben den formalen Fehlern und
Merkwürdigkeiten fehlt es ihr über weite Strecken an Plausibilität und
flächendeckend an wissenschaftlicher Akribie – von rhetorischem Schwung ganz zu
schweigen. Wohlgemerkt: Niemand ist gefeit davor, Fehler zu machen – sie finden
sich nahezu in jeder Arbeit. Und kein redlicher Rezensent wird sich an
verstreuten Formatierungs- oder Rechtschreibfehlern ergötzen. Aber Schneider hat
die Toleranzgrenze allzu weit überschritten.“ Wiss. Assistent Dr. Holm Putzke,
LL.M., Bochum
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2009_4_308.pdf