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Private BilderdatenbankRecherche von 1 bis 8  Dr. Holm Putzke: strafrechtliche Relevanz der Beschneidung

Zirkumzision Bei Nicht Einwilligungsfähigen Jungen Strafrechtliche Konseqenzen (http://www.pictokon.net/bilder/2008-09-bilder-fotos-bild-material/tumb/zirkumzision-bei-nicht-einwilligungsfaehigen-jungen-strafrechtliche-konsequenzen.jpg)Liability to Penalty For Circumcision in Boys Medico Legal Aspects of Controversial Medical Intervention (http://www.pictokon.net/bilder/2008-09-bilder-fotos-bild-material/tumb/liability-to-penalty-for-circumcision-in-boys-medico-legal-aspects-of-a-controversial-medical-intervention.jpg)Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg,  Mohr Siebeck [Beschneidung, Zirkumzision,  Vorhaut, Klitoris, Strafbarkeit] (http://www.pictokon.net/bilder/2007-08-bilder-recherchen-jura/tumb/strafrecht-zwischen-system-und-telos-festschrift-rolf-dietrich-herzberg-mohr-siebeck.jpg)Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift  für Rolf Dietrich Herzberg  zum siebzigsten Geburtstag am 14. Februar 2008 (http://www.pictokon.net/bilder/2007-08-bilder-recherchen-jura/tumb/strafrecht-zwischen-system-und-telos-festschrift-rolf-dietrich-herzberg-14-februar-2008.jpg)Dr Holm Putzke die Strafrechtliche Relevanz Jpg (http://www.pictokon.net/bilder/2007-08-bilder-recherchen-jura/tumb/2008-dr-holm-putzke-die-strafrechtliche-relevanz.jpg.jpg)Dr Holm Putzke Jpg (http://www.pictokon.net/bilder/2007-08-bilder-recherchen-jura/tumb/2008-dr-holm-putzke.jpg.jpg)
(1) Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen
(2) Holm Putzke / Maximilian Stehr / Hans-Georg Dietz: Strafb...
(3) Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg
(4) zum siebzigsten Geburtstag am 14. Februar 2008
(5) Beschneidung: Strafrechtliche Relevanz, Seiten- und Stich...
(6) Dr. Holm Putzke

Homepage von Dr. Holm Putzke - - - Dr. Holm Putzke: strafrechtliche Relevanz der Beschneidung
Festschrift: Inhalt (pdf-Dokument)
Beschneidung, strafrechtliche Relevanz (pdf-Dokument)

> Es gibt verschiedene Arten der so genannten Bescheidung ... (es ist) der Begriff der partiellen oder vollständigen Entfernung der Vorhaut (Rraeputium) des männlichen Gliedes. Die medizinische Bezeichnung für die zuletzt genannte Form der Beschneidung lautet Zirkumzision. Sie steht im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung ...

Ganz generell wurde die Frage nach der ethischen Vertretbarkeit dieses chirurgischen Eingriffs hierzulande weder in der Vergangenheit hörbar gestellt noch wird sie es heute. Ganz anders jenseits des Atlantiks, vor allem in Kanada und den USA: Dort wird die medizinisch nicht notwendige Beschneidung höchst kontrovers diskutiert.<
Ruhr Uni, Ruhr Universität Bochum (http://www.pictokon.net/bilder/2007-08-bilder-recherchen-jura/tumb/ruhr-universitaet-bochum-2.jpg)Jochen Schneider Beschneidung Zirkumzision Minderjähriger Verfassungsrecht (http://www.pictokon.net/bilder/juristische-notizen/tumb/jochen-schneider-beschneidung-zirkumzision-minderjaehriger-verfassungsrecht.jpg)    
(7) Ruhr Universität Bochum
(8) Jochen Schneider, Die männliche Beschneidung (Zirkumzisio...
    
      
      



(1) Maximilian Stehr / Holm Putzke / Hans-Georg Dietz: Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen: strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung; in: Deutsches Ärzteblatt 2008, A 1778–1780

Zusammenfassung: Es gibt keine zwingenden Argumente, womit sich eine religiöse Beschneidung Minderjähriger begründen lässt. Bestehen bleiben allein die Nachteile (zu sehen vor allem im irreversiblen Verlust der Vorhaut), weshalb die religiöse Beschneidung nicht im Wohl des Kindes liegt, den Personensorgeberechtigten für die Einwilligung die Dispositionsbefugnis fehlt und damit der operative Eingriff eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt. Nimmt ein Arzt an einem nicht einwilligungsfähigen Jungen eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision vor, wirkt die Einwilligung der Personensorgeberechtigten nicht rechtfertigend, selbst wenn religiöse Gründe angeführt werden.

Ohne wirksame Einwilligung ist die Körperverletzung rechtswidrig. Solange die Rechtslage gerichtlich nicht geklärt ist, sollte der Arzt die Vornahme einer medizinisch nicht indizierten Zirkumzision ablehnen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass er sich wegen Körperverletzung nach § 223 StGB strafbar macht.
(2) Holm Putzke / Maximilian Stehr / Hans-Georg Dietz: Strafbarkeit der Zirkumzision von Jungen. Medizinrechtliche Aspekte eines umstrittenen ärztlichen Eingriffs (Liability to penalty for circumcision in boys. Medico-legal aspects of a controversial medical intervention); in: Monatsschrift Kinderheilkunde 8/2008, S. 783–788


Zusammenfassung: Es kommt nicht selten vor, dass (Kinder-)Chirurgen oder (Kinder-)Uro- logen von Personensorgeberechtigten mit dem Verlangen konfrontiert werden, eine Zirkumzision an einem Knaben vorzunehmen, obwohl die medizinische Indikation nicht vorhanden oder jedenfalls fraglich ist.
Der vorliegende Beitrag macht deutlich, dass ein Arzt in derartigen Fällen Abstand von einem solchen Eingriff nehmen sollte, um später nicht Adressat von zivilrechtlichen Klagen zu werden oder gar Beschuldigter in einem Strafverfahren.


Denn die Autoren kommen zu folgendem Ergebnis: Ein Arzt, der an einem minderjährigen und nicht einsichtsfähigen Jungen eine medizinisch nicht notwendige Zirkumzision vornimmt, macht sich nach § 223 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar, selbst wenn die Inhaber der Personensorge in den Eingriff einwilligen. Mangels Dispositionsbefugnis über das beeinträchtigte Rechtsgut (die körperliche Unversehrtheit des Kindes) ist diese Einwilligung nämlich unwirksam.

Der Beitrag stellt nicht nur die aktuelle Rechtslage dar, sondern widmet sich auch eingehend den oft vorgetragenen Argumenten, die für die Rechtmäßigkeit einer Zirkumzision streiten sollen (Behandlung einer Phimose, Vorbeugung von Krankheiten, Religion).
(3) Holm Putzke: Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben. Zugleich ein Beitrag über die Grenzen der Einwilligung in Fällen der Personensorge; in: H. Putzke u.a. (Hrsg.), Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg, Mohr Siebeck: Tübingen 2008, S. 669-709

Zusammenfassung: Wer eine Zirkumzision an einem Kind vornimmt (gleichgültig, ob es sich etwa um einen Arzt, einen Mohel oder Sünnetci handelt), braucht, um die Verletzung des Körpers gerechtfertigt vorzunehmen, eine wirksame Einwilligung der Personensorgeberechtigten. Sie ist nur dann wirksam, wenn über das betroffene Rechtsgut disponiert werden darf, wobei das „Wohl des Kindes“ ausschlaggebendes Kriterium ist.

Nicht im „Wohl des Kindes“ liegt eine Zirkumzision, wenn sie medizinisch nicht notwendig ist. Dazu zählen nicht nur hygienisch und ästhetisch motivierte Zirkumzisionen, sondern auch religiöse Beschneidungen. Geht jemand irrig davon aus, dass die Einwilligung des oder der Personensorgeberechtigten rechtfertigend wirke, so handelt er zumindest ohne Schuld – bei Unvermeidbarkeit des Irrtums.

Dass Operateure bislang einen solchen Irrtum vermeiden konnten, ist fraglich. Deshalb ist strafrechtliche Schuld nicht in der Vergangenheit zu suchen. Für die Zukunft wird man allerdings von der Vermeidbarkeit ausgehen müssen, jedenfalls dann, wenn sich die in diesem Aufsatz gewonnene Erkenntnis verbreitet hat.

Ein weiterer Aufsatz zum Thema:

Holm Putzke: Rechtliche Grenzen der Zirkumzision bei Minderjährigen. Zur Frage der Strafbarkeit des Operateurs nach § 223 des Strafgesetzbuches; in: Medizinrecht (MedR) 2008, S. 268-272 (http://www.springerlink.com/content/3888j2581072n03r/?p=8a7af41a8af44109b933fb00a21e7d83π=2)

Zusammenfassung: Nimmt ein Arzt an einem Kind eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision vor, wirkt die Einwilligung der Personensorgeberechtigten nicht rechtfertigend, selbst wenn eine religiöse Notwendigkeit angegeben wird. Ohne wirksame Einwilligung ist die Körperverletzung rechtswidrig.

Ein Arzt, der gebeten wird, eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision vorzunehmen, sollte die Vornahme des Eingriffs also ablehnen. Andernfalls macht er sich gemäß § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar.
(4) Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg zum siebzigsten Geburtstag am 14. Februar 2008

Herausgegeben von:

Holm Putzke
Bernhard Hardtung
Tanja Hörnle
Reinhard Merkel
Jörg Scheinfeld
Horst Schlehofer
Jürgen Seier
(5) Seite 669
I. Einleitung: ...  Kritik offen zu äußern, dazu ist an erster Stelle die Wissenschaft berufen, um dem eigenen Anspruch gerecht zu werden ...
Seite 670
I. Einleitung: ... Ganz generell wurde die Frage nach der ethischen Vertretbarkeit dieses chirurgischen Eingriffs hierzulande weder in der Vergangenheit hörbar gestellt noch wird sie es heute ...
Seite 671
I. Einleitung: ... Wissenschaft ist immer ein Ringen um bessere Argumente ...
Seite 672
II. Eingrenzung der Problematik
Seite 673
III. Zirkumzision als tatbestandsmäßige Körperverletzung: ... zunächst ist zu fragen, ob die Zirkumzision eine körperliche Misshandlung darstellt ...

Blogbeitrag: und Kommentare: ist Beschneidung Körperverletzung?
(6) Holm Putzke: Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben. Zugleich ein Beitrag über die Grenzen der Einwilligung in Fällen der Personensorge, in: H. Putzke u.a. (Hrsg.), Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg, Tübingen 2008, S. 669-709

Hier ein kurzer zusammenfassender Text:
Nimmt ein Arzt an einem Kind eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision vor, wirkt die Einwilligung der Personensorgeberechtigten nicht rechtfertigend, selbst wenn eine religiöse Notwendigkeit angegeben wird. Ohne wirksame Einwilligung ist die Körperverletzung rechtswidrig. Ein Arzt, der gebeten wird, eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision vorzunehmen, sollte die Vornahme des Eingriffs also ablehnen. Andernfalls macht er sich gemäß § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar.
(7) RUB Ruhr Uni, Ruhr Universität Bochum
(8) Jochen Schneider, Die männliche Beschneidung (Zirkumzision) Minderjähriger als verfassungs- und sozialrechtliches Problem


Jochen Schneider, Die männliche Beschneidung (Zirkumzision) Minderjähriger als verfassungs- und sozialrechtliches Problem, dissertation.de – Verlag im Internet GmbH, Berlin 2008, 132 S., € 39,-
 
 
„… Diese Dissertation erfüllt nicht einmal im Ansatz die Standards, denen eine wissenschaftliche Arbeit genügen muss. Neben den formalen Fehlern und Merkwürdigkeiten fehlt es ihr über weite Strecken an Plausibilität und flächendeckend an wissenschaftlicher Akribie – von rhetorischem Schwung ganz zu schweigen. Wohlgemerkt: Niemand ist gefeit davor, Fehler zu machen – sie finden sich nahezu in jeder Arbeit. Und kein redlicher Rezensent wird sich an verstreuten Formatierungs- oder Rechtschreibfehlern ergötzen. Aber Schneider hat die Toleranzgrenze allzu weit überschritten.“ Wiss. Assistent Dr. Holm Putzke, LL.M., Bochum


http://www.zis-online.com/dat/artikel/2009_4_308.pdf